Die blosse Behauptung, es sei gleichgültig, wie lange der Beschuldigte mit den Kindern im Tessin gewesen sei, nimmt keinen Bezug auf die belegte Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern diese mit Lehre und Rechtsprechung konkret nicht vereinbar, mithin die angefochtene Nichtanhandnahme falsch sein soll. Weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte soll auch andere Male mit den Kindern an nicht näher bekannte Orte weggegangen sein, betreffen Vorfälle, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Übrigen auch nicht hinreichend konkretisiert sind.