dass sie mit dem verlängerten Wochenende im Tessin nicht einverstanden und über den näheren Ort, an welchem sich ihre Töchter mit dem Beschuldigten aufhielten, nicht informiert war. Sie bestreitet mithin in tatsächlicher Hinsicht den von der Staatsanwaltschaft festgestellten vorüberhegenden Charakter des verlängerten Wochenendaufenthaltes nicht. Die blosse Behauptung, es sei gleichgültig, wie lange der Beschuldigte mit den Kindern im Tessin gewesen sei, nimmt keinen Bezug auf die belegte Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft.