3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der von der Staatsanwaltschaft zu Recht genannten und durch eine Kommentarstelle (Eckert, BSK, 32013, Art. 220 StGB N 25) belegten Tatbestandsvoraussetzung von Art. 220 StGB nicht auseinander, wonach die örtliche Trennung nicht nur einen vorübergehenden, sondern definitiven Charakter haben muss (vgl. auch Trechsel, PK, Kantonsgericht Schwyz 3 32018, Art. 220 StGB N 3). Die Beschwerdeführerin hält lediglich daran fest,