2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Strafantragstellerin Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei Letzterer das Beschwerdeverfahren aber bis zum Abschluss einer Mediation sistieren lassen will (KG-act. 6 f.). Mit der Stellungnahme zur seitens der Strafantragstellerin beantragten Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 11) teilt der Beschuldigte am 28. Februar 2018 mit, die Mediation habe unterbrochen werden müssen (KG-act. 16).