Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Kinder der Strafantragstellerin definitiv entzog. Mithin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, der Sachverhalt der Verbringung eines verlängerten Wochenendes an einem der Strafantragstellerin nicht näher bekannten Ort im Tessin sei angesichts des bloss vorübergehenden Charakters des Aufenthalts eindeutig nicht tatbestandsmässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).