1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nahm den Strafantrag der Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann beschuldigt, die gemeinsamen Töchter am Freitag, 29. September 2017, in ein verlängertes Wochenende an einem nicht näher bekannten Ort im Kanton Tessin mitgenommen zu haben, mit Verfügung vom 3. November 2017 nicht an die Hand. Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) setze die Verbringung an einen neuen Aufenthaltsort im Sinne einer definitiven Unterbringung voraus. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Kinder der Strafantragstellerin definitiv entzog.