{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-178_2018-04-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f2750ec742ab24d0fb8f2b16cd6341d0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-178_2018-04-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_178_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2470860b26df32332edff6309833662c92da3e39512b23ff3f5b2731ab13e7dc126ac08efca4b34e87bf5be5a89becc3fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2470860b26df32332edff6309833662c92da3e39512b23ff3f5b2731ab13e7dc126ac08efca4b34e87bf5be5a89becc3fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_178", "Checksum": "4eb93b15ca6a7fed8cd427eb4a5cdbbe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BEK 2017 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen, Art. 220 StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:33", "Checksum": "1fc2b6f101320c529b66368183fc3333", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.04.2018 BEK 2017 178\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen, Art. 220 StGB) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 5. April 2018\nBEK 2017 178\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen, Art. 220 StGB)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 3. November 2017, SUE 2017 638);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nahm den Strafantrag der Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann beschuldigt, die gemeinsamen Töchter\nam Freitag, 29. September 2017, in ein verlängertes Wochenende an einem\nnicht näher bekannten Ort im Kanton Tessin mitgenommen zu haben, mit Verfügung vom 3. November 2017 nicht an die Hand. Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, der Tatbestand des Entziehens von\nMinderjährigen (Art. 220 StGB) setze die Verbringung an einen neuen Aufenthaltsort im Sinne einer definitiven Unterbringung voraus. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Kinder der Strafantragstellerin definitiv entzog. Mithin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, der\nSachverhalt der Verbringung eines verlängerten Wochenendes an einem der\nStrafantragstellerin nicht näher bekannten Ort im Tessin sei angesichts des\nbloss vorübergehenden Charakters des Aufenthalts eindeutig nicht tatbestandsmässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Strafantragstellerin\nBeschwerde beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen, die Beschwerde abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten sei, wobei Letzterer das Beschwerdeverfahren aber\nbis zum Abschluss einer Mediation sistieren lassen will (KG-act. 6 f.). Mit der\nStellungnahme zur seitens der Strafantragstellerin beantragten Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 11) teilt der Beschuldigte am 28. Februar 2018\nmit, die Mediation habe unterbrochen werden müssen (KG-act. 16).\n\n3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der von der Staatsanwaltschaft zu\nRecht genannten und durch eine Kommentarstelle (Eckert, BSK, 32013,\nArt. 220 StGB N 25) belegten Tatbestandsvoraussetzung von Art. 220 StGB\nnicht auseinander, wonach die örtliche Trennung nicht nur einen vorübergehenden, sondern definitiven Charakter haben muss (vgl. auch Trechsel, PK,\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n32018, Art. 220 StGB N 3). Die Beschwerdeführerin hält lediglich daran fest,\n\ndass sie mit dem verlängerten Wochenende im Tessin nicht einverstanden\nund über den näheren Ort, an welchem sich ihre Töchter mit dem Beschuldigten aufhielten, nicht informiert war. Sie bestreitet mithin in tatsächlicher Hinsicht den von der Staatsanwaltschaft festgestellten vorüberhegenden Charakter des verlängerten Wochenendaufenthaltes nicht. Die blosse Behauptung,\nes sei gleichgültig, wie lange der Beschuldigte mit den Kindern im Tessin gewesen sei, nimmt keinen Bezug auf die belegte Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern diese mit Lehre und\nRechtsprechung konkret nicht vereinbar, mithin die angefochtene Nichtanhandnahme falsch sein soll. Weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin,\nder Beschuldigte soll auch andere Male mit den Kindern an nicht näher bekannte Orte weggegangen sein, betreffen Vorfälle, welche nicht Gegenstand\nder angefochtenen Verfügung und im Übrigen auch nicht hinreichend konkretisiert sind.\n\n4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das\nRechtsmittel ist mithin zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin aussichtslos\nund daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136\nStPO; vgl. auch BGer 6B_1039 vom 13. März 2018). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihren finanziellen Verhältnissen ist mit der\n(reduzierten) Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die\nBeschwerdeführerin nur zu einer reduzierten Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Dessen Beschwerdeantwort äussert sich weniger zur\nSache als zur familiären Situation. Sie setzt sich mit der eigentlichen Frage\nder Nichtanhandnahme nicht auseinander und ist insoweit nicht angemessen\n(Art. 432 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das\nBeschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 500.00 zu entschädigen.\n\n"}