Weitere Urkunden i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es handelt sich daher um nicht taugliche Einwendungen seitens des Beschwerdeführers, die den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermögen. 4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer den Beweis des Erlasses der Forderung nicht zu erbringen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragte der Beschwerdegegner nicht;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.