Aus dem am 29. Dezember 2017 eingereichten Mailverkehr vom 1. resp. 4. Dezember 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dem B.________ (KG-act. 9/1) ergibt sich nur, dass der B.________ den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rückkaufs der Verlustscheine aufmerksam machte und der Beschwerdeführer dies nicht in Betracht zog, nicht aber, dass die betroffene Schuld erlassen worden wäre – abgesehen von der Frage, ob die Mails überhaupt Urkunden, d.h. Dokumente i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG sind, ist der Mailverkehr ohnehin zufolge des Novenverbots nach Art. 326 ZPO, welches neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren untersagt, nicht zu berücksichtigen. Weitere Urkunden i.S.v.