diesem Zusammenhang sei auch der Erlass des Pfändungsverlustscheins vom 8. November 2005 vereinbart worden (KG-act. 1). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, vom Gemeindekassier unterschriebenen Aufstellungen betreffend Steuerausständen und Verlustscheinen (KG-act. 1/3; Vi-act. BB 1 und 2) vermögen jedoch nicht den Erlass der Steuerschulden aus den Jahren 1997 und 1998 zu beweisen. Es wird lediglich ersichtlich, dass gewisse Schuldausstände verrechnet wurden, aber es findet sich kein Vermerk oder dergleichen, der den Schluss auf den Erlass der Steuerschulden aus den Jahren 1997 und 1998 zulässt. Aus dem am 29. Dezember 2017 eingereichten Mailverkehr vom 1. resp.