3. Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestunden worden, oder verjährt ist. Die Tilgung oder Stundung der Schuld ist durch Urkunde zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem B.________ der Gemeinde Arth eine mündliche Vereinbarung über die Verrechnung seiner Steuerschulden, als auch über den Erlass früherer Verlustscheine getroffen. In Kantonsgericht Schwyz 5