c) Ferner hat das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (D. Staehelin, a.a.O., N 2a zu Art. 81 SchKG). Auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, die Veranlagungsverfügung 1997/98 vom 9. September 1998 sei zu hoch ausgefallen (KG-act. 1), kann daher in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben hat.