1 und KB 5). Gläubiger und Betreibender erscheinen auf den ersten Blick als nicht identisch. Es ist aber Praxis, dass es nichts schadet, wenn die zum Bezug ermächtigte Verwaltungsstelle in der Stellung des Gläubigers auftritt (EGV-SZ 2000, Nr. 39; D. Staehelin, a.a.O., N 132 zu Art. 80 SchKG). Zudem kann kein Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen, wenn bei Forderungen des Gemeinwesens die zum Bezug ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt (BGer, Urteil 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2 m.w.