Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Forderung für die ein Verlustschein vorhanden ist, bedarf es für die definitive Rechtsöffnung nebst dem Verlustschein die der Forderung zugrunde liegende Verfügung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393; D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 162 zu Art. 82 SchKG). Mit dem Pfändungsverlustschein vom 8. November 2005 (Vi-act. KB 4) und der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung 1997/98 vom 9. September 1998 (Vi-act. KB 1) liegt unbestrittenermassen ein Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 SchKG vor.