2. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einem entsprechenden Surrogat basiert, namentlich einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Kantonsgericht Schwyz 3