b) Am 6. November 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41‘949.95, auferlegte dem Schuldner die Spruchgebühr von Fr. 400.00 und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 30.00 (Vi-act. 9). c) Mit Schreiben vom 20. November 2017 erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung vom 6. November 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2017 515 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.