{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-177_2018-03-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2ce5d178a36b6969a59d5de046aef92b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-177_2018-03-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_177_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbb862cca3ca92f5462d5d299bd7efecc3f1c33b927b702330f6daf905bcedea3785f38738a67f85624c0d44146f82f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbb862cca3ca92f5462d5d299bd7efecc3f1c33b927b702330f6daf905bcedea3785f38738a67f85624c0d44146f82f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_177", "Checksum": "349f6d8ce08230ed51020021756a2929"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.03.2018 BEK 2017 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:54", "Checksum": "c2f60cfa972ff5ebf19fbbba5004653e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.03.2018 BEK 2017 177\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nc) Ferner hat das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der\nVerfügung zu befassen (D. Staehelin, a.a.O., N 2a zu Art. 81 SchKG). Auf den\nvom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, die Veranlagungsverfügung\n1997/98 vom 9. September 1998 sei zu hoch ausgefallen (KG-act. 1), kann\ndaher in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Zu prüfen bleibt, ob der\nBeschwerdeführer in rechtsgenügender Weise Einwendungen gegen den\nRechtsöffnungstitel erhoben hat.\n\n3. Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestunden worden, oder verjährt ist. Die Tilgung oder Stundung der Schuld ist\ndurch Urkunde zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG).\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem B.________ der Gemeinde Arth eine mündliche Vereinbarung über die Verrechnung seiner Steuerschulden, als auch über den Erlass früherer Verlustscheine getroffen. In\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ndiesem Zusammenhang sei auch der Erlass des Pfändungsverlustscheins\nvom 8. November 2005 vereinbart worden (KG-act. 1). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, vom Gemeindekassier unterschriebenen Aufstellungen betreffend Steuerausständen und Verlustscheinen (KG-act. 1/3; Vi-act.\nBB 1 und 2) vermögen jedoch nicht den Erlass der Steuerschulden aus den\nJahren 1997 und 1998 zu beweisen. Es wird lediglich ersichtlich, dass gewisse Schuldausstände verrechnet wurden, aber es findet sich kein Vermerk oder\ndergleichen, der den Schluss auf den Erlass der Steuerschulden aus den Jahren 1997 und 1998 zulässt. Aus dem am 29. Dezember 2017 eingereichten\nMailverkehr vom 1. resp. 4. Dezember 2017 zwischen dem Beschwerdeführer\nund dem B.________ (KG-act. 9/1) ergibt sich nur, dass der B.________ den\nBeschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rückkaufs der Verlustscheine aufmerksam machte und der Beschwerdeführer dies nicht in Betracht zog, nicht\naber, dass die betroffene Schuld erlassen worden wäre – abgesehen von der\nFrage, ob die Mails überhaupt Urkunden, d.h. Dokumente i.S.v. Art. 81 Abs. 1\nSchKG sind, ist der Mailverkehr ohnehin zufolge des Novenverbots nach\nArt. 326 ZPO, welches neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren untersagt,\nnicht zu berücksichtigen. Weitere Urkunden i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG, hat\nder Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es handelt sich daher um nicht taugliche Einwendungen seitens des Beschwerdeführers, die den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermögen.\n\n4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer den Beweis des Erlasses der Forderung nicht zu erbringen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragte der Beschwerdegegner nicht;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.\n\n3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zu gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 41‘949.95.\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner\n(1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 12. März 2018 sl\n"}