5. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar 2017) zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 6. Mangels eines Antrags des Beschwerdegegners ist keine Parteientschädigung zu sprechen;- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: