Der Einspracheentscheid ist gemäss Bescheinigung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar 2017) handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um einen sog. definitiven Rechtsöffnungstitel (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 46 zu Art. 80 SchKG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2012 vom 21. November 2012).