Vorliegend beruht die Betreibungsforderung auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. Der Einspracheentscheid ist gemäss Bescheinigung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen.