Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und allenfalls eine solche Einwendung entgegensteht (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 80 SchKG).