Weder der Kanton noch die Stadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen. Somit seien die Rechtskraftbescheinigungen von ausserkantonalen Behörden nichtig. 3. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischer Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht muss folglich prüfen, ob die Kantonsgericht Schwyz 4