2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Firma sei seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig und sie habe für die Jahre 2013−2016 die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Zusätzlich zu den Steuereinschätzungen des Kantons Schwyz nehme auch der Kanton Zürich Steuereinschätzungen vor, obwohl er mindestens ab 2014 nicht mehr legitimiert sei. Eine Gutheissung der Rechtsöffnungsbegehren käme einer Begünstigung im Amt gleich, da es das Steuersubstrat des Kantons Schwyz schmälere. Weder der Kanton noch die Stadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen.