steller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittel] 5. [Zufertigung]. d) Gegen diese vorinstanzliche Verfügung reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20. November 2017 mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung sei zu kassieren, resp. an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen oder mit dem bestehenden Fall BEK 2017 167 zusammenzulegen.