b) Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 4‘675.00 zuzüglich 3 % Zins ab dem 20. Juli 2017 und den aufgelaufenen Zinsen bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 sowie der Kosten in der Höhe von Fr. 65.30 (Vi-act. A.I).