1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 4‘675.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 20. Juli 2017 sowie Zins bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 und der Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 65.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.1).