{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-176_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "068cc5f6536d2aeabcb4cbf672b97873"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-176_2017-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_176_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2999b7775d6d88d559a29ba0cae691d36b58b5574b0b823b6bf069391042808928f7d851314fb88cceb7126587674a75eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2999b7775d6d88d559a29ba0cae691d36b58b5574b0b823b6bf069391042808928f7d851314fb88cceb7126587674a75eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_176", "Checksum": "7528ba9a782d38db58339c8b6e8e17a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BEK 2017 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:05", "Checksum": "c0bb0148c783f1d12160c12a673fb4a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BEK 2017 176\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nVorliegend beruht die Betreibungsforderung auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes\ndes Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016. Eine von der Beschwerdeführerin\ndagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid\nvom 24. Januar 2017 ab. Der Einspracheentscheid ist gemäss Bescheinigung\ndes Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 in\nRechtskraft erwachsen. Bei dieser mit Rechtskraftbescheinigung versehenen\nVeranlagungsverfügung (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar\n2017) handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um einen sog. definitiven Rechtsöffnungstitel (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und\nKonkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 46 zu Art. 80\nSchKG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2012 vom\n21. November 2012).\n\n4. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen, die Beschwerde hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen,\nworauf die Beschwerdeführerin ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im\nBeschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nauf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne,\nin: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.],\nKommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich\n2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund\nPascal, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, S. 505 N 42; Sterchi Martin\nH., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1−149 ZPO, N 17 f. zu Art. 321\nZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO;\nSterchi Martin H., a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO); eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Sterchi Martin H., a.a.O., N 17 und 22 zu\nArt. 321 ZPO).\n\nDie Beschwerdeführerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf,\ninwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht. Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich\ngegen die angeblich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der\nStadt Zürich) zur Vornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von\nRechtskraftbescheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen\neiner solchen neuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen\ndas Steuerveranlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder hinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n5. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige\nVeranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar 2017) zu Recht die definitive Rechtsöffnung\nerteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin\nkostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV\nSchKG).\n\n6. Mangels eines Antrags des Beschwerdegegners ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe\nbezogen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss\nArt. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift\nmuss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘675.00.\n\n4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner\n(1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 21. Dezember 2017 rfl\n"}