{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-176_2017-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "068cc5f6536d2aeabcb4cbf672b97873"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-176_2017-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_176_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2999b7775d6d88d559a29ba0cae691d36b58b5574b0b823b6bf069391042808928f7d851314fb88cceb7126587674a75eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2999b7775d6d88d559a29ba0cae691d36b58b5574b0b823b6bf069391042808928f7d851314fb88cceb7126587674a75eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_176", "Checksum": "7528ba9a782d38db58339c8b6e8e17a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BEK 2017 176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:05", "Checksum": "c0bb0148c783f1d12160c12a673fb4a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BEK 2017 176\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 19. Dezember 2017\nBEK 2017 176\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKanton Zürich,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 10. November 2017, ZES 2017 572)\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 4‘675.00 nebst\nZins zu 3 % seit dem 20. Juli 2017 sowie Zins bis 19. Juli 2017 in der Höhe\nvon Fr. 52.55 und der Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der\nHöhe von Fr. 65.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 4. August\n2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.1).\n\nb) Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von\nFr. 4‘675.00 zuzüglich 3 % Zins ab dem 20. Juli 2017 und den aufgelaufenen\nZinsen bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 sowie der Kosten in der\nHöhe von Fr. 65.30 (Vi-act. A.I). Als Rechtsöffnungstitel reichte er ein Duplikat\nder Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 betreffend die direkte\nBundessteuer für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember\n2014 und des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2017 mit Rechtskraftbescheinigung vom 10. Oktober 2017 samt Steuerrechnung vom 2. Februar\n2017 aufgrund des Einsprache-Verfahrens ein (Vi-act. B.2a–2c). Die Beschwerdeführerin gab innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort ein (Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017\nE. 2).\n\nc) Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in\nder Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Beschwerdeführerin und verfügte was folgt:\n\n1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamtes\nHöfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4‘675.00 nebst 3 % Zins\nseit 20. Juli 2017, Fr. 52.55 aufgelaufener Zins bis 19. Juli 2017, sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten.\n2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuch-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter\ndem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.\n3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 50.00 zu entschädigen.\n4. [Rechtsmittel]\n5. [Zufertigung].\n\nd) Gegen diese vorinstanzliche Verfügung reichte die Beschwerdeführerin die\nBeschwerde vom 20. November 2017 mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung sei zu kassieren, resp. an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen\noder mit dem bestehenden Fall BEK 2017 167 zusammenzulegen.\n\ne) Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom\n27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Firma\nsei seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig und sie habe für die Jahre\n2013−2016 die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Zusätzlich zu den Steuereinschätzungen des Kantons\nSchwyz nehme auch der Kanton Zürich Steuereinschätzungen vor, obwohl er\nmindestens ab 2014 nicht mehr legitimiert sei. Eine Gutheissung der\nRechtsöffnungsbegehren käme einer Begünstigung im Amt gleich, da es das\nSteuersubstrat des Kantons Schwyz schmälere. Weder der Kanton noch die\nStadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen. Somit seien die\nRechtskraftbescheinigungen von ausserkantonalen Behörden nichtig.\n\n3. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem\nvollstreckbaren Entscheid einer schweizerischer Verwaltungsbehörde beruht\nund der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass\ndes Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft\n(Art. 80 f. SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht muss folglich prüfen, ob die\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nForderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und allenfalls eine solche Einwendung entgegensteht\n(siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 80 SchKG).\n\n"}