5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden vom Vorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen und dem Beschwerdeführer Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.