49 Abs. 1 ZPO); denn eine Verfahrenspartei versäumt es, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen, wenn sie eine Verfahrensrüge, namentlich einen Ausstandsgrund, erst im Rechtsmittelverfahren nach einem für sie ungünstigen Entscheid vorbringt (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer also effektiv einen Ausstandsgrund gegen den Rechtsöffnungsrichter geltend machen wollte, wäre mithin auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.