4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. November 2017 für fraglich hält, ob der Rechtsöffnungsrichter nicht hätte in den Ausstand treten sollen, sind diesbezüglich Vorbringen verspätet und mithin verwirkt, nachdem er seit September 2017 vom Tätigwerden des Richters im Verfahren wusste (vgl. Vi-act 5). Entsprechende Ausstandsgründe hätte er unverzüglich geltend machen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO);