a) Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Vorderrichters, allfällige Unregelmässigkeiten beim Kauf und der Finanzierung seiner Stockwerkeigentumseinheit dürften im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, nicht auseinander. Mithin kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, abgesehen davon, dass Verweisungen auf Begründungen in anderen Rechtsschriften ebenfalls unzulässig sind. Ohnehin garantiert eine Bank bei der Finanzierung von Liegenschaften gegenüber dem Darlehensnehmer nicht die Baurechtskonformität einer geplanten bzw. vom Verkäufer angepriesenen Nutzung des Kaufobjekts.