Zusätzlich rügt er die familiären Verbindungen des damaligen Notars zum Einzelrichter, der „wegen Verletzung der Ausstandspflicht oder zumindest schon anstandshalber von sich aus“ den Fall einem unbefangenen Richter hätte überlassen sollen sowie weitere „personelle Verflechtungen“ etwa der Rechtsvertretung der damaligen Bauherrschaft zur Gesuchstellerin. Mit „solchen Mauscheleien“ sei es ermöglicht worden, Schuldbriefe zu errichten zur Sicherstellung von Kapital und Zinsen für sogenannte disponible Räume, die gemäss dem im Grundbuch angemerkten Reglement zu Wohnzwecken als auch Gewerbezwecken genutzt werden dürfen.