Zur Begründung verweist er auf seine beiden erstinstanzlichen Stellungnahmen. Zusätzlich rügt er die familiären Verbindungen des damaligen Notars zum Einzelrichter, der „wegen Verletzung der Ausstandspflicht oder zumindest schon anstandshalber von sich aus“ den Fall einem unbefangenen Richter hätte überlassen sollen sowie weitere „personelle Verflechtungen“ etwa der Rechtsvertretung der damaligen Bauherrschaft zur Gesuchstellerin.