2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. November 2017 beantragt der Schuldner, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, die Gläubigerin soll die mehrmals nachgefragte Finanzierung offenlegen und diese sei dann umgehend auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Zur Begründung verweist er auf seine beiden erstinstanzlichen Stellungnahmen.