Der Betreibung liegt die Sicherung der Finanzierung des Stockwerkeigentums GB yy in Altendorf des Schuldners mit einem Schuldbrief über Fr. 135‘000.00 zugrunde. Der Einzelrichter erwog sinngemäss, er dürfe nicht prüfen, ob der Schuldner damals mit der Hypothek der Gläubigerin einen Wohn-, Keller- oder sonstigen Raum kaufte, sondern habe sich daran zu orientieren, ob Rechtsöffnungstitel vorliegen und die geltend gemachte Forderung fällig sei (angef. Verfügung E. 3.C).