{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-175_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6b6b3837e8a10ab5a44f1180adf69b53"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-175_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_175_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b9d441dad938f815610d189e79dac72648e33721cb9504294313ead8b9ef564a16c88829dfbcb8ae9daa9d4b7d45d32ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b9d441dad938f815610d189e79dac72648e33721cb9504294313ead8b9ef564a16c88829dfbcb8ae9daa9d4b7d45d32ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_175", "Checksum": "ae586c98ddba564da6c761abf9d03b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.02.2018 BEK 2017 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:00", "Checksum": "7b1adfeb7c8458cfe51ae824a7edfb99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.02.2018 BEK 2017 175\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) | Rechtsöffnung provisorische\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. November\n2017 für fraglich hält, ob der Rechtsöffnungsrichter nicht hätte in den\nAusstand treten sollen, sind diesbezüglich Vorbringen verspätet und mithin\nverwirkt, nachdem er seit September 2017 vom Tätigwerden des Richters im\nVerfahren wusste (vgl. Vi-act 5). Entsprechende Ausstandsgründe hätte er\nunverzüglich geltend machen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO); denn eine Verfahrenspartei versäumt es, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte zu\nunternehmen, wenn sie eine Verfahrensrüge, namentlich einen Ausstandsgrund, erst im Rechtsmittelverfahren nach einem für sie ungünstigen Entscheid vorbringt (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer\nalso effektiv einen Ausstandsgrund gegen den Rechtsöffnungsrichter geltend\nmachen wollte, wäre mithin auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.\nAbgesehen davon kann mit der blossen Andeutung irgendwelcher, nicht näher\ndargelegten und mithin nicht ersichtlichen familiären Verbindungen zwischen\neinem Notar und dem Rechtsöffnungsrichter konkret keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.\n\n5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG)\nunter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO)\nnicht einzutreten;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden vom Vorschuss von Fr. 1‘000.00\nbezogen und dem Beschwerdeführer Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 135‘000.00.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin\n(1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. Februar 2018 sl\n"}