{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-175_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6b6b3837e8a10ab5a44f1180adf69b53"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-175_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_175_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b9d441dad938f815610d189e79dac72648e33721cb9504294313ead8b9ef564a16c88829dfbcb8ae9daa9d4b7d45d32ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b9d441dad938f815610d189e79dac72648e33721cb9504294313ead8b9ef564a16c88829dfbcb8ae9daa9d4b7d45d32ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_175", "Checksum": "ae586c98ddba564da6c761abf9d03b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.02.2018 BEK 2017 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:00", "Checksum": "7b1adfeb7c8458cfe51ae824a7edfb99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.02.2018 BEK 2017 175\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 20. Februar 2018\nBEK 2017 175\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2017, ZES 2017 422);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 18. Januar 2017 gegen A.________ für den\nBetrag von Fr. 135‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2015 und das\nPfandrecht unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Fr. 500.00 resp.\nFr. 40.00) provisorische Rechtsöffnung. Der Betreibung liegt die Sicherung der\nFinanzierung des Stockwerkeigentums GB yy in Altendorf des Schuldners mit\neinem Schuldbrief über Fr. 135‘000.00 zugrunde. Der Einzelrichter erwog\nsinngemäss, er dürfe nicht prüfen, ob der Schuldner damals mit der Hypothek\nder Gläubigerin einen Wohn-, Keller- oder sonstigen Raum kaufte, sondern\nhabe sich daran zu orientieren, ob Rechtsöffnungstitel vorliegen und die geltend gemachte Forderung fällig sei (angef. Verfügung E. 3.C).\n\n2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. November 2017 beantragt der\nSchuldner, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, die Gläubigerin soll die mehrmals nachgefragte\nFinanzierung offenlegen und diese sei dann umgehend auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Zur Begründung verweist er auf seine beiden erstinstanzlichen\nStellungnahmen. Zusätzlich rügt er die familiären Verbindungen des damaligen Notars zum Einzelrichter, der „wegen Verletzung der Ausstandspflicht\noder zumindest schon anstandshalber von sich aus“ den Fall einem unbefangenen Richter hätte überlassen sollen sowie weitere „personelle Verflechtungen“ etwa der Rechtsvertretung der damaligen Bauherrschaft zur Gesuchstellerin. Mit „solchen Mauscheleien“ sei es ermöglicht worden, Schuldbriefe zu\nerrichten zur Sicherstellung von Kapital und Zinsen für sogenannte disponible\nRäume, die gemäss dem im Grundbuch angemerkten Reglement zu Wohnzwecken als auch Gewerbezwecken genutzt werden dürfen. In der sog. „Dis-\nponibel-Raum-Affäre“ seien viele Bankkunden getäuscht worden. Amtlichen\nDokumenten und der Gläubigerin vertrauend seien Hypothekarverträge abge-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nschlossen und jahrzehntelang Zinsen einkassiert worden. Die Gegenpartei\nbeantwortete die Beschwerde am 24. November 2017 kurz (KG-act. 7). Der\nBeschwerdeführer liess sich mit der Einzahlung des Kostenvorschusses\nnochmals vernehmen (KG-act. 10).\n\n3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321\nZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes\nwegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere\nkantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des\nangefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid\ntatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014\n218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas\nweniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche\nNachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist\n(vgl. BEK 2017 153 vom 8. November 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen).\n\na) Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des\nVorderrichters, allfällige Unregelmässigkeiten beim Kauf und der Finanzierung\nseiner Stockwerkeigentumseinheit dürften im Rechtsöffnungsverfahren nicht\ngeprüft werden, nicht auseinander. Mithin kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, abgesehen davon, dass Verweisungen auf Begründungen in\nanderen Rechtsschriften ebenfalls unzulässig sind. Ohnehin garantiert eine\nBank bei der Finanzierung von Liegenschaften gegenüber dem Darlehensnehmer nicht die Baurechtskonformität einer geplanten bzw. vom Verkäufer\nangepriesenen Nutzung des Kaufobjekts.\n\nb) Der Beschwerdeführer opponiert der vorderrichterlichen Begründung\nnicht, die den Rechtsöffnungstiteln zugrundeliegenden Verträge seien weder\nnichtig noch fristgerecht wegen Willensmängeln unverbindlich. Darauf sowie\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nauf die unbestritten gebliebenen Voraussetzungen für eine Rechtsöffnung für\nForderung und Pfandrecht ist daher hier nicht weiter einzugehen.\n\n"}