Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Februar 2018 BEK 2017 175 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 27. Oktober 2017, ZES 2017 422);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 erteilte der Einzelrichter am Be- zirksgericht March der B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs- kreises Altendorf-Lachen SZ vom 18. Januar 2017 gegen A.________ für den Betrag von Fr. 135‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2015 und das Pfandrecht unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Fr. 500.00 resp. Fr. 40.00) provisorische Rechtsöffnung. Der Betreibung liegt die Sicherung der Finanzierung des Stockwerkeigentums GB yy in Altendorf des Schuldners mit einem Schuldbrief über Fr. 135‘000.00 zugrunde. Der Einzelrichter erwog sinngemäss, er dürfe nicht prüfen, ob der Schuldner damals mit der Hypothek der Gläubigerin einen Wohn-, Keller- oder sonstigen Raum kaufte, sondern habe sich daran zu orientieren, ob Rechtsöffnungstitel vorliegen und die gel- tend gemachte Forderung fällig sei (angef. Verfügung E. 3.C). 2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. November 2017 beantragt der Schuldner, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen, die Gläubigerin soll die mehrmals nachgefragte Finanzierung offenlegen und diese sei dann umgehend auf ihre Rechtmässig- keit zu prüfen. Zur Begründung verweist er auf seine beiden erstinstanzlichen Stellungnahmen. Zusätzlich rügt er die familiären Verbindungen des damali- gen Notars zum Einzelrichter, der „wegen Verletzung der Ausstandspflicht oder zumindest schon anstandshalber von sich aus“ den Fall einem unbefan- genen Richter hätte überlassen sollen sowie weitere „personelle Verflechtun- gen“ etwa der Rechtsvertretung der damaligen Bauherrschaft zur Gesuchstel- lerin. Mit „solchen Mauscheleien“ sei es ermöglicht worden, Schuldbriefe zu errichten zur Sicherstellung von Kapital und Zinsen für sogenannte disponible Räume, die gemäss dem im Grundbuch angemerkten Reglement zu Wohn- zwecken als auch Gewerbezwecken genutzt werden dürfen. In der sog. „Dis- ponibel-Raum-Affäre“ seien viele Bankkunden getäuscht worden. Amtlichen Dokumenten und der Gläubigerin vertrauend seien Hypothekarverträge abge- Kantonsgericht Schwyz 3 schlossen und jahrzehntelang Zinsen einkassiert worden. Die Gegenpartei beantwortete die Beschwerde am 24. November 2017 kurz (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich mit der Einzahlung des Kostenvorschusses nochmals vernehmen (KG-act. 10). 3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerde- führer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (vgl. BEK 2017 153 vom 8. November 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Ju- ni 2017 mit Hinweisen). a) Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Vorderrichters, allfällige Unregelmässigkeiten beim Kauf und der Finanzierung seiner Stockwerkeigentumseinheit dürften im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, nicht auseinander. Mithin kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden, abgesehen davon, dass Verweisungen auf Begründungen in anderen Rechtsschriften ebenfalls unzulässig sind. Ohnehin garantiert eine Bank bei der Finanzierung von Liegenschaften gegenüber dem Darlehens- nehmer nicht die Baurechtskonformität einer geplanten bzw. vom Verkäufer angepriesenen Nutzung des Kaufobjekts. b) Der Beschwerdeführer opponiert der vorderrichterlichen Begründung nicht, die den Rechtsöffnungstiteln zugrundeliegenden Verträge seien weder nichtig noch fristgerecht wegen Willensmängeln unverbindlich. Darauf sowie Kantonsgericht Schwyz 4 auf die unbestritten gebliebenen Voraussetzungen für eine Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht ist daher hier nicht weiter einzugehen. 4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. November 2017 für fraglich hält, ob der Rechtsöffnungsrichter nicht hätte in den Ausstand treten sollen, sind diesbezüglich Vorbringen verspätet und mithin verwirkt, nachdem er seit September 2017 vom Tätigwerden des Richters im Verfahren wusste (vgl. Vi-act 5). Entsprechende Ausstandsgründe hätte er unverzüglich geltend machen müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO); denn eine Verfah- renspartei versäumt es, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen, wenn sie eine Verfahrensrüge, namentlich einen Ausstands- grund, erst im Rechtsmittelverfahren nach einem für sie ungünstigen Ent- scheid vorbringt (vgl. u.a. BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer also effektiv einen Ausstandsgrund gegen den Rechtsöffnungsrichter geltend machen wollte, wäre mithin auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Abgesehen davon kann mit der blossen Andeutung irgendwelcher, nicht näher dargelegten und mithin nicht ersichtlichen familiären Verbindungen zwischen einem Notar und dem Rechtsöffnungsrichter konkret keine den Ausstand be- gründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. 5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden vom Vorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen und dem Beschwerdeführer Fr. 600.00 aus der Kantonsge- richtskasse zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 135‘000.00. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Februar 2018 sl