3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten).