- dass damit das vorliegende Verfahren, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und - dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist und die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.