- dass der Beschwerdeführer, soweit er mangelnde Einsicht in Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und anderen Beschuldigten beanstandet, übersieht, dass Untersuchungsakten weder Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens noch des Haftbeschwerdeverfahrens sind, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft nicht ins Haftverfahren eingeführt werden (Art. 224 Abs. 2 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, PK, 32018, Art. 224 StPO N 8), weshalb die von ihm geltend gemachten angeblichen Gehörsverletzungen vorliegend nicht zu beurteilen bzw. festzustellen sind;