- dass nach der Entlassung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, wobei die Entlassung nach Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO nicht indiziert, die anfänglich durch den Vorderrichter angeordnete Haftdauer sei unangemessen, und der Beschwerdeführer kein aktuelles oder über den Einzelfall Kantonsgericht Schwyz 3 hinaus schützenswertes Interesse an der Prüfung des Vorliegens der Haftvoraussetzungen vor dem 29. November 2017 begründet; - dass die Kosten- und Entschädigungsauflagen zur Hauptsache verwiesen sind, weshalb darüber ohnehin kein anfechtbarer Entscheid vorliegt;