- dass die kantonale Staatsanwaltschaft dazu am 20. November 2017 Stellung nahm und unter Einreichung zusätzlicher Akten die Beschwerdeabweisung beantragte (KG-act. 6), wozu der Beschwerdeführer am 27. November 2017 replizierte (KG-act. 9); - dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 von der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (KG-act. 11), sein Verteidiger jedoch auf Anfrage (KG-act. 12) mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 an der Beschwerde, namentlich der Behandlung seiner Feststellungsanträge festhielt (KG-act. 13), wozu die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist sich nicht mehr vernehmen liess;