- dass der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. November 2017 in Aufhebung dieser Verfügung sofortige Haftentlassung, eventualiter Akteneinsicht und erneute Stellungnahme, subeventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft und subsubeventualiter die Befristung der Untersuchungshaft sowie ausserdem die Feststellung der vorinstanzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie des rechtlichen Gehörs im Dispositiv beantragt;