Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Dezember 2017 BEK 2017 174 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 4. November 2017, ZME 2017 129);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. November 2017 die Haft des wegen Verdachts versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs inhaftierten Beschuldigten bis am 1. Februar 2018 anordnete; - dass der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. November 2017 in Auf- hebung dieser Verfügung sofortige Haftentlassung, eventualiter Akteneinsicht und erneute Stellungnahme, subeventualiter die Anordnung von Ersatzmass- nahmen anstelle von Untersuchungshaft und subsubeventualiter die Befris- tung der Untersuchungshaft sowie ausserdem die Feststellung der vorinstanz- lichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie des rechtlichen Gehörs im Dispositiv beantragt; - dass die kantonale Staatsanwaltschaft dazu am 20. November 2017 Stellung nahm und unter Einreichung zusätzlicher Akten die Beschwerdeab- weisung beantragte (KG-act. 6), wozu der Beschwerdeführer am 27. Novem- ber 2017 replizierte (KG-act. 9); - dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 von der Staatsan- waltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (KG-act. 11), sein Ver- teidiger jedoch auf Anfrage (KG-act. 12) mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 an der Beschwerde, namentlich der Behandlung seiner Feststellungsanträge festhielt (KG-act. 13), wozu die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist sich nicht mehr vernehmen liess; - dass nach der Entlassung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, wobei die Entlassung nach Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO nicht indi- ziert, die anfänglich durch den Vorderrichter angeordnete Haftdauer sei unan- gemessen, und der Beschwerdeführer kein aktuelles oder über den Einzelfall Kantonsgericht Schwyz 3 hinaus schützenswertes Interesse an der Prüfung des Vorliegens der Haftvor- aussetzungen vor dem 29. November 2017 begründet; - dass die Kosten- und Entschädigungsauflagen zur Hauptsache verwie- sen sind, weshalb darüber ohnehin kein anfechtbarer Entscheid vorliegt; - dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit des vorderrichterlichen, im Dispositiv umgehend eröffneten Entscheids nicht bestreitet, aber – abge- sehen davon, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sein soll, schon nach Vorliegen eines blossen Dispositivs Beschwerde zu er- heben (BGE 137 IV 230 E. 2.3) – auch keine konkreten Umstände dartut, weshalb die unüblich lange Begründungsdauer von sechs Tagen derart schwerwiegend gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, dass die Über- prüfung dessen Einhaltung nicht dem Sachrichter überlassen werden könnte (dazu vgl. auch Beeler, ASR 822, 2016, S. 125); - dass der Beschwerdeführer, soweit er mangelnde Einsicht in Einver- nahmeprotokolle der Geschädigten und anderen Beschuldigten beanstandet, übersieht, dass Untersuchungsakten weder Gegenstand des Haftprüfungsver- fahrens noch des Haftbeschwerdeverfahrens sind, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft nicht ins Haftverfahren eingeführt werden (Art. 224 Abs. 2 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, PK, 32018, Art. 224 StPO N 8), weshalb die von ihm geltend gemachten angeblichen Gehörsverletzungen vorliegend nicht zu beurteilen bzw. festzustellen sind; - dass damit das vorliegende Verfahren, soweit auf die Beschwerde über- haupt einzutreten ist, gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und - dass von einer Kostenerhebung abzusehen ist und die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 20. Dezember 2017 rfl