1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 20. Dezember 2017, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. 3. Der beim Kantonsgericht Schwyz hinterlegte Betrag von Fr. 2‘850.70 wird nach Rechtskraft des Beschlusses dem Konkursamt Höfe überwiesen.