c) Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und es sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin mangels Aufwands nicht zuzusprechen. Der beim Kantonsgericht Schwyz hinterlegte Betrag von Fr. 2‘850.70 wird nach Rechtskraft des Beschlusses dem Konkursamt Höfe überwiesen;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: