174 N 11). Eine nochmalige, also zweite Fristerstreckung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann jedenfalls nicht gewährt werden, und deshalb könnten allfällige Noven nach dem 20. November 2017 nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. die ausdrücklichen Hinweise in KG-act. 2, Ziff. 3 [„spätestens“, und Androhung des Entscheids aufgrund der Akten im Unterlassungsfall]). Auch wenn das Pulver tatsächlich für die Weltraumforschung eingesetzt werden kann und über einen hohen Wert verfügt (vgl. auch KGact. 3, 4 und 6), gelingt der Gesuchsgegnerin die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aus den angeführten Gründen nicht.