eingereicht, auch nicht innert grosszügig und unpräjudiziell erstreckter Frist (KG-act. 2). Innert dieser Frist reichte die Gesuchsgegnerin zwar eine Stellungnahme ein, ohne aber die in der Fristansetzung erwähnten Dokumente (KG-act. 2) oder Belege anzufügen, dass die Stiftung zwischenzeitlich die erste Rate überwiesen hätte (KG-act. 9). In der Stellungnahme erwähnt die Gesuchsgegnerin zwar eine Zahlungsbestätigung der F.________ SA, dieser Bestätigung ist aber keine zwingende Verpflichtung zu entnehmen (vgl. das Zitat in KG-act. 9, S. 2: „Wir sind dabei, eine finanzielle Verpflichtung abzuschliessen […]“, vgl. auch den Originaltext auf Englisch in KG-act. 9/1).